Okt. 13, 2023

Die 10 häufigsten rechtlichen Irrtümer nach einem Verkehrsunfall

Die 10 häufigsten rechtlichen Irrtümer nach einem Verkehrsunfall

Auch wenn man noch so vorsichtig im Straßenverkehr unterwegs ist – ein Verkehrsunfall ist schnell passiert. 

In unserer Kanzlei für Verkehrsrecht beraten wir Sie hier zu allen möglichen Fragen und helfen Ihnen bei der Abwicklung Ihres Unfalls mit der Versicherung.

Manche Fragen hören wir bei einer Erstberatung immer wieder und wir stellen fest, dass hier Missverständnisse und Irrtümer weit verbreitet sind.

Daher teilen wir Ihnen in diesem Ratgeber die 10 zehn häufigsten rechtlichen Irrtümer nach einem Verkehrsunfall mit. Gerne stellen wir diese nachfolgend für Sie richtig und hoffen, dass wir Ihnen so weiterhelfen können.

Muss nach einem Unfall immer die Polizei gerufen werden?

Irrtum: Ich muss nach einem Unfall immer die Polizei verständigen.

Richtig:   In den folgenden Situationen sollte die Polizei verständigt werden


1. Wenn es notwendig ist, die Unfallstelle abzusichern.

2. Bei Unfällen, die erheblichen Sachschaden verursacht haben.

3. Wenn Sie nicht der Eigentümer des Fahrzeugs sind, beispielsweise bei einem Unfall mit einem Mietwagen.

4. Wenn Personen verletzt oder getötet wurden.

5. Bei Auseinandersetzungen oder Konflikten mit dem Unfallgegner.

6. Wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht, wie beispielsweise Alkohol am Steuer.


Und wenn es nur ein kleiner Blechschaden ist?

Bei Bagatellunfällen, bei denen der Sachschaden gering ist (zum Beispiel kleine Lackschäden), besteht keine zwingende Notwendigkeit, die Polizei zu alarmieren. In solchen Fällen sollten jedoch unbedingt die wesentlichen Informationen aller beteiligten Parteien ausgetauscht und ein Unfallbericht ausgefüllt werden. 

Fazit:  In der Regel empfiehlt es sich die Polizei zu benachrichtigen. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht immer.  Zur Beweissicherung sollte die Benachrichtigung der Polizei aber im eigenen Interesse erfolgen.

Stell die Polizei fest, wer schuld für den Unfall ist?

Irrtum: Die Polizei stellt fest, wer schuld ist.

Richtig: Die Frage nach der Schuld am Unfall und der Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden wird nicht von der Polizei, sondern von den Kfz-Versicherungen nach dem Gesetz und der Rechtsprechung bestimmt. Die Versicherungen entscheiden ebenfalls über die Schadenhöhe, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigen.

Die Polizei hat an der Unfallstelle lediglich die Aufgabe, den Unfall aufzunehmen, den Vorfall zu dokumentieren und strafbare Verstöße zu überprüfen. Allerdings obliegt es nicht der Polizei zu entscheiden, wer aus versicherungsrechtlicher Sicht die Schuld am Unfall trägt. Die juristische Bewertung der Haftung ist nicht Aufgabe der Polizei.

Gerade in diesem Bereich, sprich bei Fällen mit unklarer Haftung, empfiehlt sich regelmäßig die Kontaktierung eines Rechtsanwalts. Das Chance- Risiko Verhältnis für Sie ist hier sehr attraktiv, da auch im Fall einer Teilschuld von ihnen Schadensersatz gefordert werden kann vom Gegner und dessen Versicherung und Sie keine Anwaltskosten zu befürchten haben. Fragen Sie im Zweifel lieber bei einem Rechtsanwalt an, anstatt bei unklarer Sach- und Rechtslage auf die Geltendmachung eigener Ansprüche zu verzichten.

 Hat beim Auffahrunfall immer der Auffahrende schuld?

Irrtum: der Auffahrende bei einem Auffahrunfall ist immer schuld.

Richtig: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt von Autofahrern, ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten, sodass "jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich ist, selbst wenn das vordere Fahrzeug plötzlich bremst."

Im Grundsatz kann beim Auffahrunfall von der Verantwortung des Auffahrenden ausgegangen werden. Es gibt jedoch auch Fälle in denen dieser Grundsatz nicht gilt und Sie als Vordermann eventuell eine Mitschuld zu tragen haben.

Sie hängt davon ab, ob zum Beispiel ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung durchführt wurde. In solchen Fällen kann die Versicherung zu Ihren Lasten ein Mitverschulden, je nach Umständen auch ein alleinige Schuld annehmen.

Reicht ein Zettel auf der Windschutzscheibe als Meldung nach einem Parkunfall aus?

Irrtum: Ich habe den Schaden ja gemeldet. Ich habe dafür einen Zettel mit meinen Kontaktdaten am Auto das Gegners befestigt.

Richtig: Dies ist nicht ausreichend für eine Schadenmeldung. Stattdessen ist man verpflichtet, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeuges zu notieren und eine angemessene Zeit auf den Unfallgegner zu warten. Sollte der Unfallgegner nicht erscheinen, ist unverzüglich die Polizei von diesem Vorfall zu informieren. Wird nur eine Nachricht in der Windschutzscheibe hinterlassen, droht eine Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, auch als Fahrerflucht bekannt, und eine erhebliche Geldstrafe und unter Umständen sogar der Führerschein Verlust.

Muss jeder selbst für den eigenen Schaden aufkommen, wenn beide Unfallbeteiligten schuld sind?

Irrtum: Ich habe ja zum Unfall beigetragen. Daher kann ich von der Gegenseite nichts fordern.

Richtig: Sind bei dem Unfall zwei oder mehr Personen beteiligt und hat man zum Unfall durch einen Fahrfehler beigetragen, kommt eine Mitschuld in Betracht. Man haftet anteilig entsprechend dem Grad des eigenen Mitverschuldens. Wenn beispielsweise bei zwei Unfallbeteiligten einer Person ein Drittel des Mitverschuldens zugewiesen wird und der anderen Person zwei Drittel, wird die zweite Person nur ein Drittel des Schadens ersetzt bekommen. Die erste Person, die weniger Mitschuld trägt, erhält zwei Drittel ihres eigenen Schadens von der gegnerischen Partei erstattet. Mit anderen Worten: Nur weil eine Mitschuld vorliegt, bedeutet dies nicht , dass man selber vollständig den eigenen Schaden zu tragen hat. Bei einer Mitschuld empfiehlt sich aber regelmäßig vor der Geltendmachung des eigenen Schadens eine Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt, da insbesondere bei einer vorliegenden Kaskoversicherung durch geschickte Kombination der Versicherungen eine für Sie günstigere Entschädigung erzielt werden kann.

Muss ich als Unfallgeschädigter auf den Kfz-Gutachter der gegnerischen Versicherung warten?

Irrtum: Die Versicherung vom Gegner kümmert sich um meine Begutachtung

Richtig: Als unverschuldeter Geschädigter nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht auf einen eigenen, freien und Unabhängigen Kfz -Gutachter. Regelmäßig versuchen die Versicherungen des Unfallgegners durch scheinbar attraktive Argumente die eigenen Sachverständigen zu Ihnen zu schicken. Lassen Sie sich hierauf nicht ein. Die Kosten für einen freien KFZ-Sachverständigen sind per Gesetz von der Versicherung ihres Unfallgegners zu tragen. Setzen Sie sich daher nicht dem Risiko aus, ein Unfallgutachten zu erhalten, welches vom KFZ-Gutachter der gegnerischen Versicherung erstellt wurde und damit tendenziell schlechter ausfallen wird als ein eigenes Unfallgutachten. 

Muss mit der Versicherungsleistung nach einem Unfall der Schaden auch repariert werden?

Irrtum: Die Entschädigung der Versicherung ist zweckgebunden für die Reparatur zu verwenden.

Richtig: Es steht Ihnen nach einem Verkehrsunfall in der Regel frei, ob Sie die Entschädigung der Versicherung in eine Reparatur ihres Fahrzeugs investieren oder ob sie anders eingesetzt wird. Auf Grundlage der sogenannten fiktiven Abrechnung können Sie sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auszahlen lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie selber Eigentümer des Fahrzeuges sind. Bei einem finanzierten Fahrzeug ist dies nicht möglich. Sollten Sie die Absicht zur Reparatur haben, so muss diese auch nicht unmittelbar nach Auszahlung der Entschädigung erfolgen. 

Muss man nach einem Verkehrsunfall der Polizei alles sagen ?

Irrtum: Nach dem Verkehrsunfall muss ich der Polizei alles sagen, also auch wie sich der Unfall nach meiner Wahrnehmung ereignet hat.

Dies ist nicht richtig.   Nach einem Unfall sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Lediglich Angaben zu Ihrer Person sind verpflichtend.

Sollte es sich um eine klare Sachlage handeln, empfiehlt es sich aber, den Unfallhergang der Polizei mitzuteilen, um eine schnelle Erstattung des Unfallschadens durch die Versicherung zu erreichen.

Was einmal in der polizeilichen Akte notiert und dokumentiert ist, wird dort auch bleiben.  Eine gut gemeinte, in der Aufregung getätigte, ungünstige Äußerung kann darüber entscheiden, ob Ihr Schaden nicht erstattet wird oder Sie sogar den Führerschein verlieren. Hüten Sie sich also bei unklaren oder für Sie nachteiligen Unfallsituationen vor zu schnellen Angaben.

Regelmäßig messen die Versicherungen den Polizeiberichten einen hohen Beweiswert zu.

Muss man als Unfallopfer auf den Anruf der Versicherung warten?

Irrtum: Ich bin unverschuldet Unfallgeschädigter. Ich muss mich um nichts kümmern, da sich die Versicherung schon melden wird.

Dies ist nicht richtig. Gerade als unverschuldeter Unfallgeschädigter sollten Sie selber aktiv werden.

Vermeiden Sie es unbedingt auf den Anruf der Versicherung vom Unfallgegner nach dem Unfall zu warten.  Werden Sie selber aktiv und beauftragen besser einen spezialisierten Anwalt und einen eigenen KFZ-Gutachter. Die Kosten für den Rechtsanwalt und den KFZ-Gutachter hat die Gegenseite zu tragen.  Sollten Sie auf die Aussage des Unfallgegners vertrauen, dass dieser den Schaden melde, werden Sie vermutlich lange auf Ihre Schadenregulierung warten müssen. Wir erleben es leider sehr oft, dass sich die Erstattung eines Unfalls genau dadurch erheblich verzögert, weil unsere Mandanten anfangs darauf vertraut haben, dass der Unfallgegner den Schaden seiner Versicherung melden wollte. Dies erfolgte dann jedoch nie und es vergingen mehrere Wochen. Durch eine eigene Anwalt Beauftragung wird sichergestellt, dass die Versicherung vom Gegner ermittelt wird und dass diese unverzüglich angeschrieben wird für die Schadenmeldung.

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Muss ich die Anwaltskosten nach einem Unfall dann selber tragen?

Irrtum: Ohne Rechtsschutzversicherung, muss man auch beim unverschuldeten Unfall den Rechtsanwalt selber bezahlen.

Dies ist nicht richtig. Wenn Ihr Unfall unverschuldet erlitten wurde, haben Sie keine Anwaltskosten zu tragen. Die Versicherung von Ihrem Unfallgegner hat diese Kosten zu übernehmen. Auch Ihr Unfallgegner hat dadurch keinen Nachteil. Es ist also egal, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder nicht. Eine Rechtschutzversicherung wird für Sie nur dann wichtig, wenn die Versicherung entgegen unserer rechtlicher Einschätzung den Schaden nicht bezahlen will und wir eine Klage gegen die Versicherung empfehlen.  Vor der Einreichung einer Klage werden die Erfolgsaussichten von uns aber vertieft geprüft, sodass wir nur bei Fällen mit hinreichender Erfolgsaussicht für Sie eine Klage empfehlen. Im Rahmen eines Mandatsverhältnisses werden Sie umfassend über die Kosten aufgeklärt, um selber beurteilen zu können, ob und wie Sie die rechtlichen Schritte einleiten möchten.


Fazit

Irrtümer im Bereich des Verkehrsrechts sind weit verbreitet. Wir empfehlen bei Unklarheiten daher immer einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne können Sie sich dafür unverbindlich an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter. 

Autor: Rechtsanwalt Alexander Manduzio 

Nachdem Rechtsanwalt Alexander Manduzio sein Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum absolvierte, tätigte er sein Referendariat im Bereich des Oberlandesgericht Hamm. Im Zuge seiner offiziellen Zulassung als Rechtsanwalt ist er seit 2016 an sämtlichen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Aufgrund seines erfolgreichen Abschlusses Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht, mehrjähriger Praxiserfahrung sowie seinen jährlichen Teilnahmen an zahlreichen Fortbildungen hat sich Alexander Manduzio als Spezialist für Verkehrsrecht einen namhaften Ruf erarbeitet.


 0202 76921649   kontakt@mcf-verkehrsrecht.de Mehr zu Rechtsanwalt Alexander Manduzio


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