Ein Unfall ist passiert und Ihr Unfallgegner will die Sache ohne Polizei regeln? Oder die Polizei will trotz Ihres Anrufs nicht zum Unfallort kommen?
Diese Situation, welche für Unruhe und Verwirrung sorgen kann.
Als
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht gebe ich Ihnen nachfolgend einen Überblick, wie Sie mit dieser Situation optimalerweise umgehen sollten.
Unfall ohne Polizei klären
Eins vorweg: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, nach einem Unfall die Polizei zu kontaktieren. Anders ist es nur, wenn der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort ist und man sich so dem Risiko einer strafbaren Unfallflucht aussetzt gemäß § 142 StGB.
Da keine Gesetzespflicht besteht, können Sie nach dem Unfall den Vorfall auch eigenständig klären mit dem Unfallgegner. Hierfür müssen Sie alle relevanten Informationen austauschen, die für die spätere Schadensregulierung erforderlich sind.
Uns ist bewusst, dass es gerade bei klarer Schuldfrage und notfalls stundenlangem Warten auf die Polizei oft reizvoll erscheint, den Unfall ohne die Polizei zu klären. Sollte zwischen Ihnen und dem Unfallgegner alles geklärt sein und Sie haben ausreichend Fotos von der Unfallsituation gemacht, können Sie auf eine Unfallaufnahme auf die Polizei verzichten. Sollten Sie aber Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unfallgegners oder der Schuldfrage haben, sollten Sie nach meiner anwaltlichen Erfahrung auf die Polizei warten, wenn diese ihr Erscheinen am Unfallort angekündigt hat. Wenn der Unfall durch die Polizei aufgenommen wird, verbessern Sie als Unfallgeschädigter bei unklarer Sachlage die Chancen auf eine schnelle, zufriedenstellende Schadenabwicklung durch die Versicherung.
Muss bei einem Auffahrunfall die Polizei gerufen werden?
Oft stellt sich die Frage, ob bei einem eindeutigen Auffahrunfall ohne Polizei die Sache geregelt werden kann. Bei einem Auffahrunfall spricht rechtlich der Anscheinsbeweis dafür, dass der auffahrende Unfallgegner schuld am Unfall ist.
Es ist daher im ersten Moment nachvollziehbar, dass man hier als unerfahrener Unfallbeteiligter die Klärung durch die Polizei für nicht notwendig hält.
Aus anwaltlicher Sicht sollten Sie aber auch bei einem Auffahrunfall die Polizei rufen, um zumindest die Chancen auf eine schnelle Schadenregulierung der Versicherung zu erhöhen. Entscheiden Sie sich dennoch gegen die Unfallaufnahme durch die Polizei oder die Polizei will nicht kommen, achten Sie unbedingt auf viele Fotos von der Unfallsituation, notieren Sie alle Daten des Unfallgegners und bemühen Sie sich um Zeugen.
Muss bei einem Bagatellschaden die Polizei gerufen werden?
Ob auch bei einem Bagatellschaden die Polizei gerufen werden sollte , hängt davon ab, ob Sie sich mit dem Unfallgegner über alles einig sind und die Unfallsituation hinreichend durch Fotos gesichert haben.
Haben Sie die geringsten Zweifel und sind Sie sich nicht sicher, sollten Sie die Polizei rufen.
In jedem Fall sollten Sie auch zusätzlich die Telefonnummern austauschen, das Kennzeichen notieren und Fotos der Unfallsituation und der Unfallschäden machen.
Von einem Bagatellschaden ist die Rede, wenn der Schaden offenkundig nach eigener Einschätzung nicht einen Betrag von 1000 € überschreiten kann.
Sollte der Unfallgegner nicht am Unfallort sein, da Sie zum Beispiel abends gegen ein geparktes Fahrzeug gefahren sind, reicht ein Zettel am beschädigten Fahrzeug nicht aus. In diesem Fall- wenn der Unfallgegner also nicht erreichbar ist- sollten Sie immer die Polizei rufen. Andernfalls riskieren Sie eine Strafe wegen Unfallflucht gemäß § 142 StGB.
Unfall ohne Polizei - Wer ist schuld?
Oft stellt sich nach einem Unfall die Frage, wer schuld ist. Häufig wird seitens unserer Mandanten bei Unfallschäden vermutet, dass derjenige schuld ist, den die Polizei für schuldig hält.
Die Polizei hat aber nicht die primäre Aufnahme, die Schuld für den Unfall zu ermitteln. Aufgabe der Polizei ist die Aufnahme des Unfalls und aller in diesem Zusammenhang stehenden Daten.
Ob jemand schuld am Unfall ist, ist relevant für die zivilrechtliche Haftungsfrage. Diese Haftungsfrage wird gerade nicht von der Polizei verbindlich beantwortet, sondern von der zuständigen Versicherung, die für den Schadensersatz aufkommen soll.
Sollte der Unfall ohne Polizei geregelt werden, beurteilt sich die Schuld bzw. Haftungsfrage nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Es ist zu prüfen, ob es ein Anerkenntnis des Unfallgegners gibt, Zeugenbeweis möglich und bei völlig fehlenden Beweisen lässt sich die Schuld am Unfall spätestens auch bei Gericht durch ein gerichtliches Unfallrekonstruktionsgutachten ermitteln. Es ist also festzuhalten, dass nicht die Polizei verbindlich über die Schuld am Unfall entscheidet. Dennoch empfiehlt es sich für eine schnelle Unfalllabwicklung mit der Versicherung und zur Sicherung von Beweisen nach Möglichkeit immer die Polizei zu rufen.
Unfall ohne Polizei- Aussage gegen Aussage?
Wird die Unfall ohne Polizei zwischen den Beteiligten geklärt und es steht Aussage gegen Aussage, stellt sich oft die Frage, ob und wie der Schaden erstattet wird.
Wenn bei einem Unfall ohne Polizei Aussage gegen Aussage steht, kommt es darauf an, ob der tatsächliche Unfallhergang durch andere nach der Zivilprozessordnung zulässige Beweise aufgeklärt werden kann.
Generell gilt, dass man als Anspruchsteller für alle Umstände, die einen Schadensersatzanspruch begründen, darlegungs- und beweispflichtig ist.
Kommt es wie so oft zu der Situation, dass es keine weiteren Beweise gibt, so wird in der Regel ein Unfallschaden durch die Versicherung nur zur Hälfte erstattet. Die Versicherung beruft sich hier dann auf die jeweilige, sogenannte Betriebsgefahr beider Fahrzeuge, die man sich gegenseitig anrechnen lassen muss. Sollte also Aussage gegen Aussage stehen, empfiehlt sich unbedingt eine anwaltliche Prüfung, um eine deutliche Kürzung des Schadensersatzes zu vermeiden.
Schriftliches Schuldanerkenntnis nach Unfall ohne Polizei fordern?
Viele kommen nach einem Unfall auf die Idee, auf die Polizei zu verzichten, wenn der Unfallgegner ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgibt. Nicht immer bedeutet ein solches Schuldanerkenntnis aber, dass die Versicherung dann automatisch und schnell zahlen wird. Die Versicherungen wissen auch, dass es in der Stresssituation am Unfallort oft zu unüberlegten Handlungen kommt. Je nach Umständen, kann der Beweiswert einer solchen schriftlichen Erklärung daher unterschiedlich betrachtet werden. Gerade wenn sich der Unterzeichner auf eine Druckausübung des Unfallgegners beruft, kann der Beweiswert unter Umstände auch bei Null liegen. Die Ermittlung des tatsächlichen Willens des Unterzeichners ist im Nachhinein oft schwierig, sodass die Versicherungen vor allem die anderen Nachweise zum Unfall genau prüfen werden, um über die Haftungsfrage entscheiden zu könnnen.
Der Unfallgegner will nach dem Unfall nicht seine Versicherung nennen?
Oft erlebe ich als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht bei Beratungsgesprächen, dass sich Unfallgegner der Mandanten nicht kooperativ nach dem Unfall zeigen. Es wird unnötig die eigene Schuld bestritten oder es werden unerlaubt Fotos vom Mandantenfahrzeug angefertigt, um diese zur Behauptung von Vorschäden an die Versicherung weiterzuleiten.
Genauso oft lehnen die Unfallgegner es ab, die eigene Versicherung nach dem Unfall zu nennen. Viele Mandanten verunsichert dies im ersten Moment und man befürchtet, dass man keinen Schadensersatz so erhält.
Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann ich Ihnen hier helfen. Mithilfe des Kennzeichens des Unfallfahrzeugs kann ich den Versicherer des Kraftfahrzeugs für Sie ermitteln. Hierzu stelle ich für Sie kostenlos eine Anfrage beim Zentralruf der Autoversicherer. Sobald wir dann die Versicherung kennen, können wir Ihren Schadensersatz Anspruch bei der Versicherung melden. Sollte Ihr Unfallgegner also uneinsichtig und seine Versicherung nicht nennen, haben Sie für alles Weitere nur den Kontakt zum Anwalt für Verkehrsrecht herzustellen. Bewahren Sie die Ruhe und übergeben Sie die gesamte Abwicklung des Unfallschadens in die Hände eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht.
Unfall nachträglich der Polizei melden - Wann sinnvoll?
Oft stellt sich nach einem Unfall, die dem man auf die Polizei verzichtet hat, spätestens zuhause die Frage: Sollte der Unfall nachträglich der Polizei gemeldet werden?
Wie bereits oben dargestellt, gibt es keine generelle Pflicht, nach einem Unfall die Polizei zu benachrichtigen.
Grundsätzlich ist es daher möglich, einen Unfall auch nachträglich anzuzeigen. Da es gerade bei kleineren Unfällen auch keine gesetzliche Pflicht zur polizeilichen Unfallaufnahme gibt, haben Sie grundsätzlich keine Nachteile zu befürchten.
In der Regel können Sie sich an das nächstgelegene Polizeipräsidium wenden. Falls sich der Unfallort im Zuständigkeitsbereich eines anderen Präsidiums befindet, werden Sie entweder darauf hingewiesen oder Ihre Akte wird an das zuständige Präsidium weitergeleitet.
Oft kommt es bei der Mitteilung des Unfalls an die Polizei dazu, dass die Polizei trotz des Hinweises nicht weiter tätig wird. Gerade bei Bagatellschäden und wenn Einigkeit zwischen den Beteiligten besteht, ist dies meistens auch verständlich. Eine Pflicht der Polizei zum tätig werden, besteht nur bei Verdacht auf eine Straftat.
Falls Ihr Unfallgegner lediglich eine Telefonnummer angegeben hat und nun nicht mehr erreichbar ist, kann die Polizei mithilfe dieser Nummer seine Identität klären. Sollte der Unfallgegner sich nach dem Unfall nicht kooperativ zeigen, können Sie auch davon ausgehen, dass er seiner Versicherung nicht den Schaden melden wird. Sie sollten auch dann direkt einen Anwalt für Verkehrsrecht kontaktieren. Erfahrungsgemäß nutzen die Versicherungen den Umstand der fehlenden Schadenmeldung durch den Unfallgegner dafür aus, um Ihren Schadensersatz erst sehr spät zu erstatten. Lassen Sie sich als Unfallgeschädigter darauf nicht ein sorgen Sie mit anwaltlicher Hilfe dafür, dass Ihr Schaden schnell erstattet wird.
Unfall ohne Polizei- Wie Unfall der Versicherung melden?
Viele Mandanten wissen nach einem Unfall ohne Polizei nicht, wie der Schaden bei der Versicherung gemeldet werden kann.
Es gilt hier zwei Fragen zu unterscheiden:
1) Wie finde ich nach einem Unfall ohne Polizei die Versicherung heraus?
2) Wie beweise ich den Unfallhergang, wenn der Unfall ohne Polizei geklärt wurde?
Wurde der Unfall nicht durch die Polizei aufgenommen und hat Ihnen der Unfallgegner nicht seine Versicherung genannt, ermitteln wir für Sie die Versicherung durch eine kostenlose Anfrage beim Zentralruf der Autoversicherer.
Da in Deutschland bei Teilnahme am Straßenverkehr eine gesetzliche Pflicht zum Besitz einer KFZ-Haftpflichtversicherung besteht, wird zu 99 Prozent auch Ihr Unfallgegner ein versichertes Fahrzeug haben.
Sobald die Versicherung dann bekannt ist, muss Ihr Unfallschaden dort gemeldet werden.
Wenn der Unfall ohne Polizei abgewickelt wurde, gilt es bei der Schadenmeldung bei der Versicherung ausreichend Nachweise einzureichen.
Die Versicherung war beim Unfall nicht vor Ort und kennt den Unfallhergang nicht. Daher sollte bei einer Schadensmeldung genau mitgeteilt werden, wie der Verkehrsunfall passiert ist.
Über diese Schilderung des Unfallhergangs hinaus, sollten Sie zur Beschleunigung der Abwicklung auch Nachweise für diesen Unfallhergang einreichen.
Gerade bei solchen Fällen ohne polizeiliche Unfallaufnahme und wenn der Unfallgegner sich nicht kooperativ zeigt, sollten Sie auf die Hilfe eines Rechtsanwalt für Verkehrsrecht setzen.
Da die Kosten für den Rechtsanwalt bei einem unverschuldeten Unfall ohnehin entfallen und damit kostenlos sind, haben Sie kein Risiko. Lassen Sie sich daher besser erst gar nicht auf die Spielchen der Versicherung ein und übergeben Ihren Fall an eine spezialisierte Kanzlei für Verkehrsrecht.
Unfall ohne Polizei- Die Versicherung zahlt nicht?
Oft erleben wir es bei Erstberatungen, dass die Versicherung bei einem Unfall ohne polizeiliche Aufnahme zunächst nicht zahlt.
Für die Mandanten ist dies oft überraschend, da man sich an die Unfallsituation und einen kooperativen Unfallgegner meistens erinnert.
Oft stellt es sich aber leider im Nachgang heraus, dass der zunächst kooperative Unfallgegner dann doch andere Angaben bei seiner Versicherung macht oder den Schaden dort gar nicht meldet.
Für die Versicherung liegt dann ein unklarer Fall vor, der oft sogar die Ablehnung aller Forderungen zur Folge hat.
Auch hier ist es dann so, dass Sie unbedingt durch andere Beweise den Unfallhergang nachweisen müssen.
Sollte auch dies nicht helfen, kann es sich oft auch empfehlen, den Unfallgegner durch Mahnbescheid zur Zahlung aufzufordern. Dies erhöht oft den Druck und kann helfen, dass man seinen Schadensersatz erhält.
Es kommt also auf die genauen Umstände des Einzelfalls an, wie man am besten in einer solch unübersichtlichen Konstellation reagieren sollte.
In jedem Fall ist es aber so, dass allein der Umstand der fehlenden polizeilichen Aufnahme kein Ausschlussgrund für den Schadensersatz ist. Lässt sich der Unfallhergang auch anderweitig nachweisen, kann auch so die Versicherung zur Zahlung verpflichtet werden. Falls keine Nachweise vorliegen, gilt es zumindest einen Anspruch auf die Hälfte des Schadensersatzes durch anwaltliche Hilfe geltend zu machen.
Fazit
Sollten Sie die Möglichkeit haben, empfiehlt sich aus mehreren Gründen nach einem Verkehrsunfall immer die polizeiliche Unfallaufnahme.
Sie profitiere von einer hinreichenden Beweissicherung, welche die Schadenabwicklung durch die Versicherung beschleunigen kann.
Wurde der Unfall ohne Polizei untereinander geregelt, besteht bei ausreichend anderen Nachweisen ebenfalls ein Anspruch auf vollständigen Schadensersatz.
Bestreitet nach dem Unfall ohne Polizei im Nachgang der Unfallgegner seine Schuld, und gibt es keine anderen Nachweise, kommt oft ein Anspruch auf die Hälfte des Schadens in Betracht.
Waren Sie unverschuldet an einen Verkehrsunfall beteiligt, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sämtliche entstandenen Schäden, einschließlich der Anwaltskosten.
Daher empfiehlt es sich, die Unterstützung eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht steht Ihnen gerne zur Verfügung und biete Ihnen auch bei Zweifeln hinsichtlich der Schuldfrage eine kostenlose Ersteinschätzung für Ihren Fall.