Wirft Ihnen die Polizei eine Fahrerflucht vor?
Da Sie vermutlich noch nie in einer solchen Situation waren, stellen Sie sich bestimmt eine Vielzahl an Fragen. Da der Vorwurf der Fahrerflucht, auch als Unfallflucht oder Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet, viele schwerwiegende Konsequenzen haben kann, sollten Sie sehr sorgfältig Ihre nächsten Schritte überlegen und sich besser an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, für den die Beratung zum Thema Fahrerflucht zum Tagesgeschäft gehört. Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht sind nicht zu unterschätzen, egal ob es sich nun um einen Parkrempler handelt oder einen schweren Verkehrsunfall. Mit Hilfe unserer Rechtsanwaltskanzlei ist bei einer vorausschauenden und kompetenten Verteidigung Hilfe für Sie möglich.
In unserem Alltagsgeschäft werden uns regelmäßig die folgenden Fragen gestellt, auf die wir Ihnen nachfolgend Antworten liefern wollen. Wichtig: Diese allgemein gehaltenen Antworten ersetzen aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zögern Sie daher nicht, sich direkt an uns zu wenden, um Unklarheiten und eventuell Nachteile zu vermeiden.
1) Wofür wird man bei der Fahrerflucht bestraft?
Jeder Verkehrsteilnehmer ist als Beteiligter nach einem Verkehrsunfall gesetzlich verpflichtet, an der Unfallstelle zu verweilen. Wird hier gegen verstoßen, begeht man eine strafbare Handlung.
Es ist über das Verweilen hinaus gesetzlich vorgeschrieben, den feststellungsbereiten Personen die erforderlichen Informationen zu überlassen oder für eine angemessene Zeit zu warten und die Polizei zu informieren. Mit der Strafvorschrift § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort will der Gesetzgeber daher sicherstellen, dass man als Unfallgeschädigter Kenntnis vom Unfallverursacher erhält, damit man seine Ansprüche geltend machen kann.
2) Welche Strafe droht bei Fahrerflucht oder Unfallflucht?
Sollten Sie eine Fahrerflicht begangen haben, setzen Sie sich dem Risiko einer Strafverfolgung gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) aus, der das unerlaubte Verlassen des Unfallortes bestraft. Diese Straftat kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Zusätzlich neben der Geld- oder Freiheitsstrafe, kann ein Fahrverbot von ein bis sechs Monaten gemäß § 44 StGB als Nebenstrafe verhängt werden.
Je nach Schwere der Unfallfolge, kann die Fahrerlaubnis nach einer Unfallflucht sogar vollständig verloren werden. In Fällen, in denen ein Personenschaden oder ein Sachschaden von etwa 1.200 € oder mehr entstanden ist, kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, und zwar für einen Zeitraum von einem halben bis zu fünf Jahren (§ 69 a des StGB).
Die Fahrerlaubnis kann nach einer Unfallflucht auch dadurch verloren werden, dass man bereits mehrere Punkte im Fahreignungsregister gesammelt hat. So werden bei der Verhängung eines Fahrverbots 2 Punkte und bei einem Entzug der Fahrerlaubnis 3 Punkte in das Fahreignungsregister, oft auch als "Flensburger Register" bekannt, eingetragen. Selbst bei einem bloßen Parkrempler und einem optisch vermeintlich geringem Schaden besteht daher das nicht unerhebliche Risiko, eine Zeit lang auf seinen Führerschein verzichten zu müssen.
Neben der Frage der Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch hat eine Unfallflicht regelmäßig auch eine andere Folge: Sie müssen unter Umständen den Schaden am fremden Fahrzeug selber bezahlen.
Ihre eigene KFZ-Haftpflichtversicherung wird regelmäßig nach einer Unfallflucht eine Forderung gegen Sie stellen, und das an den Unfallgegner gezahlte Geld von Ihnen zurückverlangen. Es handelt sich um den sogenannten Regress der KFZ-Haftpflichtversicherung. Regelmäßig erleben wir in unserem Alltagsgeschäft aber unberechtigte Forderungen der Versicherungen, da hier regelmäßig Forderungen gestellt werden, die so nicht zulässig sind aufgrund Ihres Versicherungsvertrages. Es lohnt sich daher auch dann noch einen Anwalt für Verkehrsrecht einzuschalten, wenn der Vorwurf der Fahrerflucht bereits gerichtlich bestätigt ist und es nur noch um die Forderung der Versicherung geht.
Beispiel für eine Strafe nach Fahrerflucht:
- Die Fahrerflucht wird regelmäßig beim Ersttäter und einem Fremdschaden zwischen 1.200 € und 2.500 € mit einer Geldstrafe in Höhe von 20-40 Tagessätzen bestraft.
- Im Flensburger Zentralregister werden zwei- drei Punkte eingetragen, je nachdem ob es nur ein Fahrverbot gibt oder die Fahrerlaubnis ganz entzogen wird.
- Beträgt der Fremdschaden mehr als ca. 1.300 € wird in der Regel der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten angeordnet.
- Die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung fordert von Ihnen die an den Unfallgegner geleistete Entschädigung zurück.
Nach welchen Kriterien bemisst sich die Höhe der Strafe nach der Fahrerflucht?
Als Anwalt für Verkehrsrecht werden wir zu Ihren Gunsten Umstände vortragen, die zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer niedrigeren Strafe führen sollen.
1. Ist man schonmal mit der Polizei in Kontakt kommen? Hat man sonst keine Punkte in Fahreignungsregistern?
2. Ist man Ersttäter in Bezug auf den Vorwurf der Unfallflucht?
3. Ist man ein Heranwachsender, der noch nicht lange den Führerschein hat?
4. Wie hoch ist der Schaden am Unfallfahrzeug?
5. Konnte man diese Schadenhöhe erkennen?
6. Wurde der Schaden bereits beglichen?
7. Wurde zumindest ein schriftlicher Hinweis am beschädigten Fahrzeug hinterlassen?
8. Wie hat man sich direkt nach dem Unfall verhalten?
9. Wurde der Führerschein bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis eingezogen?
10. Hat die eigene Versicherung bereits einen Regress geltend gemacht?
11. Ist man beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen?
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Sie sehen, dass selbst nach einer feststehenden Unfallflucht einige Umstände in Betracht kommen können, die zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen. Es gilt als Rechtsanwalt für Sie diese Umstände in der Gesamtheit gegenüber den Ermittlungsbehörden überzeugend vorzutragen, damit der Vorwurf einer Unfallflucht gegen Sie fallen gelassen wird.
3) Wie unterscheiden sich ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis?
Das Fahrverbot gemäß § 44 des Strafgesetzbuches (StGB) hat eine begrenzte Dauer von 1 bis 6 Monaten. Während dieser Zeit ist es dem Betroffenen untersagt, ein Kraftfahrzeug am Straßenverkehr zu führen. Der Führerschein wird während des Fahrverbots in behördlicher Verwahrung aufbewahrt und nach Ablauf des Verbots ohne Notwendigkeit eines gesonderten Antrags wieder ausgehändigt.
Im Gegensatz dazu ist die Entziehung der Fahrerlaubnis dauerhafter Natur. Die Sperrfrist erstreckt sich mindestens über sechs Monate und kann bis zu fünf Jahre gemäß § 69a des StGB betragen. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verbunden sein, was wiederum zusätzlichen Kosten verursacht.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher im Vergleich die weitaus härtere Sanktion nach einer Unfallflucht.
Wenn ein erheblicher Fremdschaden entstanden ist, wird gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die Bedeutung eines erheblichen Schadens ergibt sich aus der Rechtsprechung und bezieht sich auf den tatsächlich entstandenen und erkennbaren Fremdschaden unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Die Definition eines erheblichen Schadens nach einer Fahrerflucht kann je nach Gerichtsbezirk variieren und liegt oft im Bereich von 1.300 € bis 1.800 €.
Sollten Sie sich mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert sehen, können wir zum Beispiel auch argumentieren, dass Sie die Schadenhöhe nicht richtig einschätzen konnten. Aufgrund von Dunkelheit zur Tatzeit ist es sicher schwerer, einen Schadenumfang richtig zu bewerten. Gleiches gilt, wenn das Gericht zum Beispiel für die Ermittlung der Schadenhöhe auch Nebenkosten nach einem Unfall wie Kosten für ein Unfallgutachten oder Mehrwertsteuer für die Reparatur einschließen will.
Sie sehen, dass es einige Aspekte gibt, die Ansatzpunkte für eine gute Verteidigung nach einer Unfallflucht geben.
Manchmal kann es auch ratsam sein, ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuholen. Es besteht nach einer Unfallflucht auch die Möglichkeit, die Dauer des Fahrerlaubnisentzugs durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Seminar zu verkürzen.
Ebenso kann es sich zu Ihren Gunsten positiv auswirken, wenn der Unfall zeitnah gemeldet wurde oder zumindest ein schriftlicher Hinweis am Unfallort hinterlassen wurde.
4) Ab wann ist ein Unfall ein Unfall?
Das Ereignis und die Fahrerflucht muss im öffentlichen Straßenraum geschehen sein und es darf kein absoluter Bagatellschaden vorliegen.
Ein Unfall, der gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) als Fahrerflucht gilt, ist auf den öffentlichen Straßenverkehr beschränkt. Hierzu zählen öffentlich zugängliche Straßen und Wege sowie private Verkehrsflächen, die entweder tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden oder deren Nutzung vom Eigentümer zu öffentlichen Verkehrszwecken geduldet wird.
Da die Gerichte das Vorliegen eines öffentlichen Straßenverkehrs teilweise unterschiedlich sehen und sich untereinander widersprechen, bietet sich hier bei Ihrer Verteidigung eine Chance, strafmildernde Umstände vorzutragen.
Von einem Bagatellschaden spricht man bei Betragsschwellen zwischen 30 und 50 € und es wird angenommen, dass in solchen Fällen in der Regel keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Insofern kann bei einem solchen Schaden nicht von einem Unfall im Sinne des § 142 StGB gesprochen werden, sodass die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen den Vorwurf Unfallflicht wieder steigen.
Ebenfalls günstig für Sie ist es, wenn der beschädigte Gegenstand bereits zahlreiche Vorschäden aufwies oder es sich um einen Gegenstand handelt, der typischerweise oft beschädigt wird.
5) Wie sollte man sich bei einer Unfallflucht bei einer polizeilichen Befragung verhalten?
Bei einer polizeilichen Befragung sollten Sie lediglich Ihren Namen und Ihre Adresse angeben und auf Verlangen der Polizei auch Ihre Fahrzeugpapiere auszuhändigen.
Wenn Sie wegen einer mutmaßlichen Fahrerflucht von der Polizei kontaktiert werden, ist es wahrscheinlich, dass Sie einen Brief von der Polizei erhalten. In diesem Fall sollten Sie sich auf eine polizeiliche Befragung vorbereiten.
Während einer polizeilichen Befragung ist es ratsam, zur Sache zu schweigen. Geben Sie nur Ihre persönlichen Daten an und zeigen Sie Ihren Führerschein sowie die Fahrzeugpapiere vor. Danach gilt es zu schweigen! Es ist der Polizei untersagt, aus Ihrem Schweigen für Sie nachteilige Schlüsse zu ziehen.
Sie sollten nicht den Fahrer des Fahrzeugs benennen und keinesfalls behaupten, den Unfall nicht bemerkt zu haben, da dies indirekt die Fahrereigenschaft anerkennen könnte. Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug der Polizei vorzuführen, und sollten sich nicht zum Vorwurf der Fahrerflucht äußern. Darüber hinaus sollten Sie keine Aussagen darüber machen, wer der Fahrer war oder ob ein Unfall bemerkt wurde.
Es ist wichtig, sich von der Polizei nicht verunsichern zu lassen. Aussagen vor der Polizei können schnell zu Widersprüchen führen oder falsch aufgezeichnet werden. Ihr Einfluss auf diese Aussagen ist durch Schweigen am effektivsten. Sie haben immer noch die Möglichkeit, sich später, nachdem Sie Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt erhalten haben, zu äußern.
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6) Wie geht man mit einem Zeugenfragebogen nach einer Unfallflucht um?
Ein Zeuge kann sich nicht wie der Beschuldigte einfach auf ein Schweigerecht berufen. Kann dann der Zeugenfragebogen einfach nicht zurückgeschickt werden in der Hoffnung, dass das Verfahren einfach vergessen wird? In der Regel ist dies nicht der Fall!
Der Hintergrund des Zeugenfragebogens liegt oft in der Kennzeichen Angabe durch einen beobachtenden Dritten.
Der Dritte meldet in der Regel der Polizei lediglich das Kennzeichen des beteiligten Fahrzeugs, insbesondere wenn er den Fahrer nicht persönlich kennt. Ob der Dritte tatsächlich den Fahrer identifizieren kann, ist oft fraglich und hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Die Entfernung vom Unfallort
- Die Lichtverhältnisse
- Die Erinnerungsfähigkeit des Beobachters bei einer Schilderung lange nach dem Vorfall
- Beobachtungsfähigkeit
Antworten Sie daher nicht zu schnell auf einen Zeugenfragebogen.
Auch hier kann es sich daher lohnen, vorher anwaltlichen Rat einzuholen.
Aufgrund taktischer Überlegungen ist es oft unklug, voreilig die Fahrereigenschaft zu gestehen und so der Ermittlungsbehörde den noch nicht ermittelten Fahrer durch unüberlegte Auskunft zu schenken.
Ein schwerwiegender Fehler wäre es auch, sofort zu behaupten, den Unfall nicht bemerkt zu haben, um sich vermeintlich zu entlasten. Sollte diese Aussage in Frage gestellt werden und der Fahrer zuvor nicht bekannt gewesen sein, könnte dies zu einer unnötigen Belastung führen.
Im Gegensatz dazu kann die Aussage, sich nicht mehr daran zu erinnern, wer zum Zeitpunkt des Vorfalls gefahren ist, oft nicht widerlegt werden.
Wenn die Polizei aufgrund eines vermeintlichen Fahrerfluchtverdachts vor Ihrer Tür steht, weil Sie als Fahrzeughalter eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs ermittelt wurden, sollten Sie vorsichtig sein.
Es ist wichtig zu wissen, dass wenn der verdächtige Fahrzeughalter bei einer polizeilichen Befragung nicht über sein Schweigerecht als Beschuldigter belehrt wurde, seine Aussagen gegenüber der Polizei nicht verwertbar sind. In der Hauptverhandlung ist der Verwertung der Aussage des vernehmenden Polizeibeamten sodann durch den Anwalt für Verkehrsrecht zu widersprechen. Dies würde im Nachhinein dann eine unbedachte Äußerung gegenüber der Polizei korrigieren und die Erfolgsaussichten der Verteidigung verbessern.
7) Was ist, wenn ich die Unfallflucht nicht bemerkt habe?
Mit der Behauptung, den Unfall nicht bemerkt zu haben, teilen Sie gegenüber der Polizei mit, dass Sie ohne Vorsatz gehandelt haben. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit kommt bei der Unfallflucht nicht in Betracht.
Problematisch ist aber, dass die Ermittlungsbehörden Ihre Aussage, den Schaden nicht bemerkt zu haben, in der Regel kritisch als bloße Schutzbehauptung bewerten.
In solchen Fällen wird dann überprüft, ob der Beschuldigte den Unfall durch seine Sinne hätte bemerken müssen, insbesondere in Bezug auf "visuelle, akustische und taktile Wahrnehmbarkeit". Dies umfasst unter anderem:
- Visuell: Gab es Einschränkungen im Sichtfeld? Gab es ablenkende Verkehrssituationen? Gab es äußere Einflüsse, wie zum Beispiel Kinder im Auto?
Taktil: Gab es eine spürbare Bremsreaktion? Wie waren die Straßenverhältnisse?
- Akustisch: Gab es Geräusche, wie den eigenen Motor, das Radio, die Klimaanlage oder Unterhaltung
In vielen Fällen kann diese Frage der Wahrnehmbarkeit auch durch ein Sachverständigengutachten vor Gericht geklärt werden.
Unsere Aufgabe als Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht ist es dann, bereits im Ermittlungsverfahren Zweifel an Ihrem Vorsatz zu wecken, um eine mögliche Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
8) Kann ein Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt werden?
Ja. Sollte gegen Sie wegen Unfallflucht ermittelt werden, kommt eine für Sie günstige Beendigung wie folgt in Betracht: Freispruch (gemäß § 170 Abs. 2 StPO), Einstellung wegen Geringfügigkeit (gemäß § 153 StPO) oder Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage (gemäß § 153a StPO).
Entscheidend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen Unfallflucht sind die Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte. Ohne Einsicht in die Ermittlungsakte, kann nicht zuverlässig die Sach- und Rechtslage beurteilt werden.
Erkenntnisse, die wir durch die Ermittlungsakte gewinnen können:
- Wurde der Fahrer identifiziert?
- Kann dem Fahrer die Schadensverursachung nachgewiesen werden?
- Ist der Mandant Ersttäter?
- Wurde der Schaden mittlerweile durch den Verursacher oder dessen Versicherung beglichen?
- Wie hoch ist der Schaden am anderen Fahrzeug?
- Lässt sich beweisen, dass der Fahrer den Schaden am Fahrzeug bemerkt hat?
Nach Einsicht in die Ermittlungsakte können wir für Sie aktiv werden und mit den Ermitttlungsbehörden nach Festlegung einer Strategie auf Augenhöhe korrespondieren.
9) Wer ist schuld bei einer Unfallflucht: Halter oder Fahrer?
Der strafrechtliche Vorwurf der Fahrerflucht wird gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) als "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" bezeichnet. Umgangssprachlich wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort oft als Unfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet. Die Bezeichnung "Fahrerflucht" verdeutlicht, dass es für die Ermittlungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist, den flüchtigen Fahrer zu ermitteln und ihm die Tat nachzuweisen.
Wichtig: Die Aussage, den Unfall nicht bemerkt zu haben, impliziert gleichzeitig, dass man der Fahrer des Fahrzeugs war. Hüten Sie sich daher vor zu schnellen Äußerungen!
10. Was droht bei Trunkenheit und anschließender Unfallflucht?
Häufig wird der Unfallort verlassen, um eine Trunkenheitsfahrt (gefolgt von einem Unfall) zu verschleiern. Falls diese Trunkenheitsfahrt ebenfalls nachgewiesen werden kann, führt dies zu zusätzlichen strafrechtlichen Konsequenzen wegen Trunkenheit im Verkehr (gemäß § 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (gemäß § 315c StGB).