Immer häufiger versenden Haftpflichtversicherungen nach einem Verkehrsunfall sehr detaillierte Fragebögen, in dem Fragen zu Vorschäden und Altschäden gestellt werden.
Ist man als Unfall Geschädigter verpflichtet, diese Fragen zu beantworten?
Im Detail werden folgende Fragen gestellt:
- Welche Informationen zu Unfallhergang, Gesamtlaufleistung und Historie des Fahrzeuges wurden dem Kfz-Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens gegeben?
- Welche Dokumente wurden dem Sachverständigen bei der Besichtigung vorgelegt (z. B. keine, Zulassungsbescheinigung Teil I oder II, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), Kaufvertrag etc.)?
- Welche reparierten Vorschäden sind an Ihrem Fahrzeug vorhanden? Wer hat die diese Schäden repariert? Legen Sie ggf. hierüber Materialkostenbelege vor.
- Welche nicht reparierten Vorschäden sind an dem Fahrzeug vorhanden?
- Gab es am Fahrzeug weitere Beschädigungen zwischen Schadentag und der Begutachtung durch den Sachverständigen?
- Wurden bei anderen Versicherungsunternehmen (Vor-)Schäden an diesem Fahrzeug angemeldet bzw. von diesen reguliert? Wenn ja, nennen Sie uns bitte Name/Anschrift der Versicherer und die Schadennummern.
- Sind alle im Gutachten des Sachverständigen … vom … kalkulierten Schäden auf das hier in Rede stehende Ereignis zurückzuführen?
Die Versicherung versendet diese Fragebögen in der Regel nicht grundlos.
Oft erfolgt der Versand des Fragebogens zum Vorschaden und Altschaden, weil die Versicherung einen Hinweis auf einen früheren Unfallschaden erhalten hat.
Das Hinweis- und Informationssystem ( HIS) ist hier für die Versicherung die Datenbank Nummer 1 in Bezug auf die Frage, ob es einen Vorschaden gibt.
Sobald einmal ein Vorschaden bestätigt ist, lehnen Versicherungen gerne die Regulierung ab und erheben den sogenannten Vorschadeneinwand.
Wenn es wegen des Vorschaden zu einer Ablehnung kommt, erhält man als Unfallgeschädigter trotz eindeutiger Schuld des Unfallgegners, eventuell keinen Schadensausgleich. Im Zweifel sind auch selber die Gutachterkosten und Anwaltskosten selber zu tragen.
Als Unfallgeschädigter ist man in der Beweispflicht. Man muss darlegen und beweisen, dass der neue Schaden insgesamt auch auf das neue Unfallereignis zurückzuführen ist. Die Versicherung nutzt einen Vorschaden gerne für die Behauptung, dass der neue Schaden noch eine Folge vom alten Schaden ist.
Als Unfallgeschädigter muss man einen Vorschaden- egal ob repariert oder nicht repariert- dem beauftragten Sachverständigen mitteilen.
Wird der Vorschaden verschwiegen, ist das Gutachten falsch und man verliert als Unfallgeschädigter eventuell alle Ansprüche. In der Folge würde der Schaden am Fahrzeug nicht erstattet werden und man müsste selber den Gutachter und Anwalt bezahlen.
Mit dem Fragebogen zum Vorschaden ist es der Versicherung also möglich, Gründe zu finden, um einen Schadensersatz abzulehnen. Als Unfallgeschädigter sollte man den Fragebogen nicht ohne Hilfe vom Rechtsanwalt beantworten.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige sollte den Geschädigten immer nach Vorschäden fragen und diese im Gutachten erwähnen und bewerten. Dann jedenfalls kann dem Gutachter nicht der Vorwurf gemacht werden, dass das Gutachten falsch ist. Die gegnerische Versicherung muss dann das Honorar erstatten.
Werden Vorschäden verschwiegen oder nicht hinreichend berücksichtigt, setzt sich der Gutachter dem Risiko aus, dass sein Honorar nicht erstattet wird.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte nach einem Unfall sollte den Fragebogen der Versicherung bzgl. der Vorschäden beantworten. Aufgrund der hohen Bedeutung und Risiko, sollte dies nicht ohne Hilfe vom Rechtsanwalt erfolgen.